AUSGEPLÜNDERT - Teil 1

AUSGEPLÜNDERT 01

Post vom Finanzamt

Vier mal im Jahr erhalten alle Selbständigen Post vom Finanzamt. Während Einzelunternehmen (EPUs) und sogenannte Personengesellschaften mit dem Bescheid zur Einkommenssteuer-Vorauszahlung beglückt werden, erhalten Kapitalgesellschaften zusätzlich den Bescheid zur Körperschaftsteuer-Vorauszahlung.

Beide Bescheide orientieren sich an den Einkommen bzw. Gewinnen der Vorjahre und im Zuge der Corona-Hilfsmaßnahmen besteht die Möglichkeit ein Stundungsansuchen beim Finanzamt zu stellen, d.h. einen Zahlungsaufschub zu erwirken.

Diese Möglichkeit ist grundsätzlich willkommen und hilfreich, da sich die Höhe der Vorauszahlung an den Einkünften bzw. Gewinnen des Vor- bzw. Vor-Vor-Jahres orientiert, also damit eine Prognose zukünftiger Einkünfte bzw. Gewinne darstellt. Nach sechs Wochen Lock-Down der Wirtschaft gibt es wohl wenige Selbständige, die sich eine Prognose ihrer Einkünfte für 2020 zutrauen.

Es macht also für Selbständige auf jeden Fall Sinn, eine Stundung der Einkommenssteuer zu beantragen, um jetzt die Liquidität für die Deckung laufender Kosten zu erhalten. Besser als erst am Ende des Jahres eine Steuergutschrift vom Finanzamt zu erhalten, wenn sich das Einkommen 2020 möglicherweise um 20%, 30% oder 50% reduziert hat.

Etwas anders verhält es sich allerdings mit der Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften.

Körperschaftssteuer und Mindestkörperschaftsteuer

Für alle, mit der Materie nicht vertrauten Menschen, sei hier kurz festgehalten, worum es sich bei der Körperschaftsteuer handelt. Die Körperschaftsteuer ist von sogenannten Kapitalgesellschaften zu bezahlen und beträgt seit vielen Jahren 25% vom Betriebsgewinn. Obwohl vielleicht viele bei ´Kapitalgesellschaft´ automatisch an große Unternehmen oder sogar börsennotierte Firmen denken, zeigt ein Blick auf die Unternehmensstruktur in Österreich ein ganz anderes Bild.

Zu den Kapitalgesellschaften zählen nämlich auch „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“, kurz GmbHs. Diese Gesellschaftsform ist gerade auch im KMU Umfeld sehr verbreitet, da sie zwar nicht die einzige, aber wohl populärste Gesellschaftsform darstellt, die es ermöglicht mit einem oder mehreren Gleichgesinnten (Gesellschaftern) ein Unternehmen zu gründen bzw. zu führen.

95.000 GmbHs in Österreich sind Kleinst- und Kleinbetriebe

Laut eurostat gibt es in Österreich 102.214 GmbHs, laut Statistik Austria 2017 106.554 Kapitalgesellschaften, wobei diese Zahl auch Aktiengesellschaften mit einschließt (siehe Quellenverzeichnis).

Wenn wir nun von den 102.214 GmbHs die sogenannten ´Mittleren Unternehmen´ (5.714 mit 50-249 Beschäftigten) und die Großbetriebe (1.216 mit mehr als 250 Beschäftigten) abziehen verbleiben

95.284 GmbHs, die tatsächlich sogenannte Kleinstunternehmen mit 0-9 Beschäftigten  oder kleine Unternehmen mit 10-49 Beschäftigten sind.

Damit erfüllen zwar mehr als 93% der österreichischen GmbHs den ´Tatbestand´ einer Kapitalgesellschaft, können aber weder den mittelständischen Unternehmen und schon gar nicht den großen Unternehmen zugerechnet werden. Vielmehr kann man von der Tatsache ausgehen, dass es sich bei der Mehrzahl der österreichischen GmbHs um sogenannte eigentümer-geführte Unternehmen handelt, was so viel heißt, dass ein oder mehrere Gesellschafter nicht nur Eigentümer sind, sondern darüber hinaus auch als handelsrechtliche Geschäftsführer fungieren, also als sogenannte geschäftsführende Gesellschafter.

Mindestkörperschaftsteuer – weniger gibt´s nicht

Mindestkörperschaftsteuer bedeutet nämlich, dass in jedem Fall eine Steuer zu bezahlen ist, unabhängig davon ob das Unternehmen einen Verlust macht oder vielleicht gerade froh über eine „schwarze Null“ am Jahresende ist.

Für alle kleinen GmbHs, deren Vorschreibungsbescheid also bereits auf der Mindestkörperschaftsteuer basiert, verschiebt ein Ansuchen um Stundung das Problem lediglich ein paar Monate nach hinten.

Bevor ich mich den verschiedenen negativen Aspekten der Mindestkörperschaftsteuer zuwende, ist ein kleiner Exkurs zum Steuerrecht notwendig, um den Sachverhalt auch für all jene verständlich zu machen, die sich nicht gerade hauptberuflich mit diesem Thema beschäftigen.

Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt 1.750 Euro pro Jahr und entspricht damit einem, mit 25% zu versteuernden Unternehmensgewinn von 7.000 Euro pro Jahr. Entsprechend mehr natürlich, bei mehr Gewinn, aber nie weniger als die besagten 1.750 Euro.

Damit ist die Mindestkörperschaftsteuer eine Steuerleistung auf NICHT ERZIELTE Gewinne !

Die 7.000 Euro Gewinn pro Jahr mögen auf den ersten Blick nicht als allzu hoch erscheinen, was aber daran liegt, dass verschiedene betriebswirtschaftliche (Grund-)begriffe immer wieder falsch verwendet werden. Zum allgemein besseren Verständnis möchte ich ihnen daher die ´still-alive GmbH´ vorstellen, einen fiktiven österreichischen Kleinstbetrieb.

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